GKV kann Tabakentwöhnung erstatten
Laut dem Epidemiologischen Suchtsurvey 2024 sind 4,3 Millionen Menschen in Deutschland von konventionellen Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren abhängig. Seit dem 20. August 2025 dürfen gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Medikamente zur Tabakentwöhnung zulasten der Krankenkassen erhalten. „Ein Schritt, der eine bisherige Versorgungslücke schließt“, meldet die Apothekerkammer Niedersachen. Voraussetzung sei eine ärztlich festgestellte starke Abhängigkeit sowie die Teilnahme an einem anerkannten Entwöhnungsprogramm.
Zuvor waren Arzneimittel zur Raucherentwöhnung vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen, selbst wenn ihre Wirksamkeit wissenschaftlich belegt war. Mit der neuen Regelung setzt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine langjährige gesundheitspolitische Forderung um: den Zugang zu evidenzbasierten Therapien zu verbessern und gesundheitliche Folgekosten durch Tabakkonsum zu senken.
Nur die Kombination von Nikotin- und Vareniclin-Präparaten ist nicht erstattungsfähig
Prinzipiell können alle verfügbaren nikotinhaltigen Arzneimittel – zum Beispiel Pflaster, Kaugummis und Sprays, aber auch Präparate mit dem Wirkstoff Vareniclin zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden, heißt es weiter. Dies gilt für alle Wirkstärken und auch bei der Kombination verschiedener Nikotin-Darreichungsformen, also zum Beispiel Nikotin-Sprays und -Pflaster. Die Kombination von Präparaten mit Nikotin und Vareniclin ist hingegen nicht erstattungsfähig.
Für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist eine diagnostizierte schwere Tabakabhängigkeit erforderlich. Diese wird durch eine ärztliche Einschätzung festgestellt, meist mithilfe des Fagerström-Tests für Nikotinabhängigkeit (FTND). Der standardisierte Fragebogen bewertet unter anderem die Anzahl der täglich konsumierten Zigaretten sowie das Rauchverhalten am Morgen. Ein Punktwert von sechs oder mehr gilt als Indikator für eine starke Abhängigkeit.
Therapiedauer und Wiederholungen sind begrenzt
Auch bei bestimmten Erkrankungen wie Asthma, COPD, Herz-Kreislauf-Leiden oder bei Schwangerschaft kann eine starke Abhängigkeit angenommen werden, insbesondere, wenn trotz medizinischer Risiken keine Abstinenz gelingt. Die Kostenübernahme ist zudem nur möglich, wenn Versicherte an einem wissenschaftlich geprüften, evidenzbasierten Tabakentwöhnungsprogramm teilnehmen.
Der G-BA erkennt Programme an, deren Wirksamkeit durch unabhängige Studien belegt ist. Dazu zählen etwa Verhaltenstherapien in Gruppen oder Einzelberatung sowie zertifizierte Online-Programme und digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Nicht zugelassen sind Angebote, die Produktwerbung enthalten oder deren Nutzen nicht ausreichend belegt ist.
Die Tabakentwöhnung sollte in der Regel höchstens drei Monate dauern. Danach muss die Therapie auf Zweckmäßigkeit geprüft werden. Generell unterliegen Ärztinnen und Ärzte, die Arzneimittel zur Tabakentwöhnung verordnen, der Dokumentationspflicht. Fangen Patientinnen oder Patienten nach der Therapie wieder an zu rauchen, ist ein erneuter Versuch zulasten der GKV erst nach drei Jahren wieder möglich.











