"Man will doch das Kind schützen!"
Herr Dr. Stein, wo vermuten Sie die Gründe für eine mögliche zahnärztliche Skepsis, Kleinstkinder zu behandeln?
Sanitätsrat Dr. Helmut Stein:Zunächst einmal kann ich diese grundsätzliche Skepsis gegenüber Behandlungen im Milchgebiss gut nachvollziehen. Womöglich handelt es sich um eine Generationenfrage. Kinderzahnheilkunde war früher mit Sicherheit kein Schwerpunkt in der universitären Ausbildung. Ursächlich könnten auch die Bedenken aus der Vergangenheit sein, wo es kaum möglich war, Füllungen im Milchgebiss längerfristig zu platzieren. Das haben die Materialien oft gar nicht hergegeben. Das Problem bei der ECC ist nun, dass sie, wenn sie auftritt, sehr massiv auftritt und die Behandlung dann oft nur in Narkose möglich ist.
Wie kann man Zahnärzte gezielt auf die Untersuchung von Babys und Kleinkindern vorbereiten?
Wir als KZV tun proaktiv etwas dafür, indem wir sehr intensiv Fortbildungen anbieten zum Thema ECC, aber auch zum Thema Kinderzahnheilkunde. Wir machen hier eine richtige Offensive mit namhaften Referenten wie zum Beispiel Prof. Christian Splieth aus Greifswald und hoffen damit, dass die Zahnärzte die Patienten zwischen sechs Monaten und 29 Monaten untersuchen können.
Von „behandeln“ kann man ja in dem Alter kaum sprechen. Hier geht es primär um die intensive Aufklärung der Eltern. Gerade bei Kindern mit Initialkaries müssen die Eltern dahingehend aufgeklärt werden, was sie unbedingt vermeiden müssen. Das Ganze beruht auf dem Konzept von KZBV und BZÄK „Frühkindliche Karies vermeiden“. Den daraus entstandenen Ratgeber haben wir an alle Teilnehmer unserer Fortbildungen vergeben. An dem Pilotprojekt dürfen auch nur die Zahnärzte teilnehmen, die die entsprechenden Fortbildungen nachweisen. Das dient der Qualitätssicherung.
Es heißt, die neuen Verweise vom Kinderarzt zum Zahnarzt sind verbindlich. Inwiefern?
"Verbindlich“ ist in diesem Zusammenhang interpretierbar. Die Verbindlichkeit wird dadurch hergestellt, dass der Kinderarzt 90 Prozent der Kinder im Rahmen der U5, U6 und U7 sieht. Er verweist das Kind an den Zahnarzt. Unser Verweis geht weiter, weil es nun eine Rückkoppelung zum Kinderarzt gibt. Und sieht der Kinderarzt bei der U6, dass die Eltern nach der U5 nicht beim Zahnarzt waren, wird er nochmals insistierend darauf hinweisen. Die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung nach der U5 wird dann aber nicht mehr nachgeholt.
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Regelungen. Wir haben einen Aufkleber in das gelbe Kinderuntersuchungsheft eingebracht. Darin hinterlässt der Zahnarzt eine kurze Nachricht (siehe Foto). Wegen des Kinderschutzgesetzes gibt es ein Kästchen "Rücksprache mit dem Kinderarzt erforderlich". Der Hinweis bezieht sich auf das Wissen, dass ein vernachlässigtes Kindergebiss ein Anzeichen für die Vernachlässigung des Kindes insgesamt sein kann. Gerade wenn weitere Hinweise vorliegen, ist es sinnvoll, dass sich Kinderarzt und Zahnarzt über gemeinsame Maßnahmen austauschen.
Welche Möglichkeiten hat der Zahnarzt, wenn er ein vernachlässigtes Kindergebiss sieht?
Einmal wird er mit den Eltern sprechen müssen, aber auch mit dem Kinderarzt. Beide werden sich dann gegebenenfalls an das Jugendamt wenden können. Dieses Feld muss aber noch juristisch aufgearbeitet werden.
###more### ###title### "Die Mühlen im G-BA mahlen sehr langsam" ###title### ###more###
"Die Mühlen im G-BA mahlen sehr langsam"
Warum haben Sie dieses Pilotprojekt initiiert, wenn der G-BA eine bundeseinheitliche Regelung beschlossen hat?
Nun, man weiß ja, dass die Mühlen im G-BA sehr langsam mahlen. Und das Problem ECC steht schon längere Zeit im Raum. Vorangekommen ist das Thema durch die Aufnahme der zahnärztlichen frühkindlichen Untersuchungen in das Präventionsgesetz. Aber bis jetzt ist ja nur das Kästchen ins gelbe Heft aufgenommen. Das hat aber noch keine Rückverkoppelung zum Kinderarzt. Um das ECC-Konzept von KZBV und BZÄK zu konkretisieren, bedarf es nun noch weiterer Entscheidungen im G-BA. Es muss zusätzliche FU-Richtlinien geben für den Kleinkindbereich. Es muss auch Leistungsbeschreibungen geben. Man wird vor den Bewertungsausschuss gehen müssen. Und vor allen Dingen befindet sich die therapeutische Fluoridierung momentan beim IQWiG zur Vorlage. Es wird etwa 1,5 Jahre dauern, bis das Gutachten erfolgt.
Mit dem Pilotprojekt nehmen wir die Konkretisierung nun schon vor. Wir wissen ja dank des ECC-Konzepts, welche Maßnahmen kommen müssen. Außerdem wird das Thema in der Gruppenprophylaxe seit Jahren bearbeitet. Bei allem hat sich gezeigt, dass eines fehlt: der frühzeitige Besuch beim Zahnarzt. Die Eltern kommen oftmals erst, wenn das Kind sprichwörtlich in den Brunnen gefallen ist. Wie wir wissen, liegt die ECC bei bis zu 15 Prozent der Kinder vor.
Der Paragraf 26 im SGB V beinhaltete im Übrigen schon immer die frühkindliche Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Allerdings war der Satz enthalten, dass sie vom Kinderarzt und vom Zahnarzt vorgenommen werden können. Anfang der 90er gab es dazu ein Agreement zwischen beiden Arztgruppen, indem man sagte, bis zum vollständigen Milchgebiss ist der Kinderarzt zuständig und ab dem vollständigen Milchgebiss der Zahnarzt. Es hat sich aber gezeigt, dass diese Regelung ungenügend ist.
Wenn man sieht, welche wichtigen Aufgaben der Kinderarzt bei seinen U-Untersuchungen erledigen soll, bleibt eben für die Zahnmedizin nicht genügend Raum. Es wird eigentlich nur nach der Fluoridierung gefragt. Und Kinderärzte sind nicht ausgebildet, um die Initialkaries zu erkennen. Sie haben zudem auch nicht das Instrumentarium und die Behandlungsmöglichkeiten. Das alles führte ja dazu, dass das ECC-Konzept entstanden ist. Kurzum: Wir ziehen im Pilotprojekt nun das vor, was im G-BA noch entschieden werden muss.
Werden Sie denn in Ihrer Pilotregion von den Krankenkassen unterstützt?
Sie stimmen dem ganzen zu, aber sie dürfen ja nichts bezahlen, was nicht im Bema ist. Nach langer Überlegung hat die KZV das Pilotprojekt gestartet und finanziert es auch so lange, bis eine bundeseinheitliche Regelung durch den G-BA genehmigt ist und in den Bema kommt. Im Übrigen gibt es über Selektivverträge auch ähnliche Vorsorgeuntersuchungen von den Kassen, nur befriedigt uns die Inanspruchnahme nicht. Wir haben immer gesagt, die Aufnahme der zahnärztlichen Untersuchungen ins offizielle Kinderuntersuchungsheft ist eine Conditio sine qua non – sprich, wenn uns diese Verbindung zum gelben Heft nicht gelingt, brauchen wir gar nicht anfangen.
Die Patientenvertreter im G-BA hatten mit Datenschutz argumentiert, weswegen sich die bundeseinheitliche Regelung noch verzögert.
Die Frage ist doch, wen will man denn schützen? Man will doch das Kind schützen. Und da darf der Datenschutz nicht dazu führen, dass die, die Bescheid wissen, keinen Informationsaustausch vornehmen sollen. Dann wird man keine Verbesserung im Kinderschutz erreichen.
Sanitätsrat Dr. Helmut Stein vertritt die Zahnärzteschaft gemeinsam mit Christian Nobmann (KZBV) und Prof. Christian Splieth (Greifswald) in der AG „Frühkindliche Karies“ im G-BA. Mit ihremzusätzlichen Angebotwollen die KZV Rheinland-Pfalz und KV Rheinland-Pfalz die zahnärztliche Vorsorge bei Kleinkindern verbessern und die frühkindliche Karies stoppen.
Das sogenannte Gelbe Heft (Kinderuntersuchungsheft) enthält künftig sechs rechtsverbindliche Verweise vom Pädiater zum Zahnarzt für Kinder vom 6. bis zum 64. Lebensmonat in Form von Ankreuzfeldern. Einenentsprechenden Beschlusshat die KZBV am 19. Mai 2016 im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erwirkt, dem wichtigsten Beschlussgremium der Gesetzlichen Krankenversicherung.