EU verlangt Kennzeichnung

Titandioxid "vermutlich krebserregend" bei Inhalation

mg
Mit einer jetzt in Kraft getretenen Verordnung klassifiziert die Europäische Union das Weißpigment Titandioxid als "vermutlich krebserregend". Die Kennzeichnung hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab.

Die Diskussion über die mögliche Gefahr von Titandioxid - das als Weißpigment in Lebensmitteln, Farben und Lacken, Kosmetik, Zahnpasta und Cerec-Mattierungspulvern vorkommt - wird seit Jahren diskutiert.

 Nachdem Studienergebnisse die Entwicklung von Lungentumoren bei Ratten nach der Inhalation von Titandioxid zeigten, hatte die französische Agentur für Lebensmittel-, Umwelt- und Arbeitsschutz (ANSES) 2015 der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einen Vorschlag zur Einstufung von Titandioxid als krebserzeugende Substanz der Kategorie 1B (Substanz, die karzinogenes Potenzial beim Menschen hat) vorgelegt.

Mehr als zwei Jahre später kam dann auch die ECHA zu dem Urteil, dass der Stoff in Pulverform krebserregend ist, wenn er eingeatmet wird. Im Oktober 2019, also noch einmal zwei Jahre später, folgte die EU-Kommission der Empfehlung der ECHA, Produkte mit E171 künftig mit einem entsprechenden Warnhinweis zu versehen. Diese EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen und Gemischen als karzinogenes Material der Kategorie 2 ist nach Ablauf der Einspruchsfrist jetzt gültig. 

Zur Begründung heißt es: "Es wurde festgestellt, dass die Gefahr einer karzinogenen Wirkung dieses Stoffes besteht, wenn lungengängiger Staub in Mengen eingeatmet wird, die zu einer signifikanten Beeinträchtigung der natürlichen Reinigungsmechanismen für Partikel in den Lungen führen."

Die Einstufung als „karzinogen bei Einatmen“ gilt dabei nur für Gemische in Form von Puder mit einem Gehalt von mindestens 1 Prozent Titandioxid in Partikelform oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 µm. Ein solches Gemisch müsste künftig folgenden Hinweis tragen: "Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen."

Auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die mindestens 1 Prozent Titandioxidpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 µm enthalten, soll hingegen stehen: "Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen."

Bis Verbraucher eine solche Kennzeichnung zu lesen bekommen, dauert es aber noch. Die EU-Verordnung sieht eine Übergangsfrist für die Industrie von 18 Monaten vor.

Langsam verschwindet Titandioxid aus Lebensmitteln

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