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Unfallversicherung übernimmt nicht alle Kosten

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Die gesetzliche Unfallversicherung muss nur für die Behandlungskosten einstehen, die tatsächlich durch einen Arbeitsunfall verursacht wurden. Kosmetische Folgebehandlungen müssen nicht gezahlt werden. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg aktuell entschieden.

Der Fall stellt sich wie folgt dar: Im Mai 2012 wurde der damals 29-jährige Kläger bei der Arbeit von einem Hubwagen angefahren und verlor dabei die beiden oberen Schneidezähne. Die zuständige Berufsgenossenschaft übernahm die zahnärztlichen Behandlungskosten einschließlich der beiden neuen Implantatkronen. Der Kläger hatte dazu Wahlfarbmuster bekommen und selbst die Farbe der Implantate ausgesucht, die nach seiner Auffassung am besten zu seinen anderen Zähnen passten.

Anschließend ließ der Kläger zusätzliche zahnärztliche Behandlungen an weiteren Zähnen durchführen, welche von Verfärbungen und Karies betroffen waren. Gegenüber seiner Berufsgenossenschaft machte er geltend, dass sich die neuen Implantate optisch deutlich von den eigenen Zähnen unterschieden und diese farblich an die neuen Implantate hätten angeglichen werden müssen. Die entstandenen zusätzlichen Kosten in Höhe von 2.448,63 Euro solle ihm die Unfallversicherung erstatten.

Ein zahnärztlicher Sachverständiger kam jedoch zum Ergebnis, dass die weitergehende Behandlung zwar durchaus sinnvoll, aber nicht wegen des Arbeitsunfalls erforderlich gewesen sei. Die Berufsgenossenschaft lehnte daraufhin die Kostenerstattung der weitergehenden Behandlung ab. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Konstanz hatte keinen Erfolg.

"Kosmetische Behandlung durchaus sinnvoll, aber nicht wegen des Arbeitsunfalls erforderlich"

Auch die Richter des ersten Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bestätigten das Urteil und gaben der Berufsgenossenschaft Recht: Die gesetzliche Unfallversicherung muss nur für Unfallfolgen einstehen, das heißt die Behandlungskosten für diejenigen Gesundheitsstörungen übernehmen, deren wesentliche Ursache der Arbeitsunfall war. Dazu gehört auch die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz.

"Die vom Kläger veranlasste weitergehende kosmetische Behandlung war keine Unfallfolge, da die Gesundheitsstörungen und kosmetischen Mängel an den anderen Zähnen zum Unfallzeitpunkt bereits vorhanden waren und im Übrigen der Kläger selbst aufgrund eigener, eigenverantwortlich getroffener Entscheidung eine hellere, gesünder aussehende Zahnfarbe als die Farbe der umliegenden verfärbten, abgenutzten und teilweise kariösen Zähne gewählt hat", urteilten die Richter: "Die Unfallversicherung hat daher zu Recht die Übernahme der weiteren Kosten abgelehnt."

Urteil vom 30.01.2017AZ: L 1 U 120/16Landessozialgericht Baden-Württemberg

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