Vorher-/Nachher-Fotos von Beauty-OPs in Stories verboten
Die Beklagte ist eine Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie aus Frankfurt am Main. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Frau war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht hat die Klage zunächst abgewiesen, die Berufung hatte jedoch vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) des OLG Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“, begründeten die Richter ihr Urteil.
Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen, so das Gericht.
Ist der Eingriff bei einer Höckernase medizinisch geboten?
Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären, heißt es weiter in der Begründung.
Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform, so das OLG. Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffs geworben.
Gerade Instagram kann zu nicht notwendigen Schönheits-OPs verleiten
Zweck des Verbots sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen, argumentierte das Gericht.
Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten und diese müsse auch neueren Werbeformen wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße als reine Vorher-/Nachher-Fotos geeignet sein, Nutzerinnen und Nutzer von Instagram zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperationen verleiten, befanden die Richter.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte vor dem Bundesgerichtshof in Revision gehen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 6 U 40/25
Urteil vom 6. November 2025
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main
Az.: 3-10 O 5/24
Urteil vom 24. Januar 2025






