Einmal richtig aufgestellt

Diese Verträge und Versicherungen sind für die Existenzgründung essenziell

Bernhard Fuchs
,
Marcel Nehlsen
Beim Start in die eigene Praxis gilt es, Steuerfallen und Liquiditätsprobleme zu vermeiden sowie die richtigen und wichtigen Verträge und Versicherungen abzuschließen – um sich bestmöglich aufzustellen. Dieser Beitrag listet die essenziellen Verträge und Versicherungen, Punkt für Punkt zusammengefasst. Wir sagen Ihnen auch, was es dabei zu beachten gibt.

Eines gleich vorweg: Auf dem Weg in Ihre eigene Praxis und zur Führungsfigur lohnt es sich, einmal die Leitplanken richtig zu errichten. Dann kann über die kommenden Jahre nicht viel schiefgehen. Bitte lassen Sie sich dabei stets von erfahrenen, ausgewiesenen Experten individuell beraten – hinsichtlich der Verträge von Rechtsanwälten, hinsichtlich der Versicherungen von Versicherungsfachleuten, die sich im Bereich der Versicherungen für Zahnärzte sehr gut auskennen.

Steuerfallen für Existenzgründer

Neben tausend anderen Dingen ist in der Anfangsphase die Liquidität Ihrer Praxis enorm wichtig. Sie sollten die Gestaltungsspielräume nutzen, indem Sie Steuerrücklagen bilden oder Zahlungen ans Finanzamt erhöhen – so können Sie Ihre Liquidität aktiv steuern. Lesen Sie daher auch den ersten Teil des Beitrags „Steuerfallen für Existenzgründer“, erschienen in den zm 17/2023 am 1. September 2023.

Der Kaufvertrag

Im Kaufvertrag wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt welche Wirtschaftsgüter aus dem Eigentum des Verkäufers ins Eigentum des Käufers übergehen. Die materiellen Wirtschaftsgüter sollten in einer Anlage vollständig aufgelistet sein. Üblich ist, dass „gekauft wie gesehen“ vereinbart wird, also unter Ausschluss der Gewährleistung, da es sich um gebrauchte Wirtschaftsgüter handelt. Das kann man bei einzelnen Großgeräten oder bei neueren Geräten jedoch anders lösen. Jedenfalls sollte die Funktionsfähigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter festgehalten werden, so dass eine nahtlose Fortführung der Praxis möglich ist. Achten Sie hier besonders auf die dokumentierten Wartungsprotokolle und auf eventuell zu übernehmende Leasingverträge.

Wichtig für den Käufer ist die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots für den Verkäufer. Dieses darf räumlich und zeitlich nicht zu weitreichend sein, da es sonst unwirksam ist. Dabei sollten für Verstöße im Vertrag konkrete Strafen in Eurobeträgen benannt werden. Die Maßgaben für das Wettbewerbsverbot sind je nach Region (Stadt oder Land) tatsächlich unterschiedlich auszulegen. Daher ist von allgemeinen Musterverträgen grundsätzlich abzuraten.

Zwingend vertraglich zu regeln ist der Zugriff auf die Patientenkartei. Dies erfolgt regelmäßig nach dem sogenannten „Zwei-Schrank-Modell“. Zu beachten ist dabei, das unzureichende Regelungen zum Zugriff auf die Patientenkartei die Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrags nach sich ziehen können. Zudem ist beim Kaufvertrag als aufschiebende Bedingung einzufügen, dass dieser nur zustande kommt, wenn der Käufer zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen wird und wenn ein rechtswirksamer Mietvertrag für die Praxisräume mit dem Käufer zustande kommt. Außerdem sollte eine Regelung hineingenommen werden, was im Fall des Todes oder der Berufsunfähigkeit des Erwerbers vor dem Eigentumsübergang gilt.

Der Mietvertrag

Beim Kauf besteht regelmäßig bereits ein Mietvertrag für die Praxisräume. Dieser kann in Ausnahmefällen einfach übernommen und weitergeführt werden. Meist ist es sinnvoller, mit dem Vermieter eine Neufassung des Mietvertrags zu vereinbaren. Komfortabel für den Mieter ist es, wenn die Grundmietzeit für den Mietvertrag zunächst auf beispielsweise 10 oder 15 Jahre festgelegt wird und dieser anschließend etwa viermal fünf Jahre Verlängerungsoptionsrecht hat. Ob die Vereinbarung einer Indexmiete (Anpassung gemäß Inflation) oder einer Staffelmiete (festgelegte Prozentwerte) günstiger ist, kann niemand vorhersagen, denn das hängt von der Entwicklung der Inflation ab. Falls in den Praxisräumen von Ihrem Vorgänger Ein- und Umbauten vorgenommen wurden oder Sie dies selbst planen, achten Sie darauf, dass möglichst keine Rückbauverpflichtung bei Beendigung des Mietvertrags vereinbart wird. Dies könnte teuer werden.

Weiterhin sollten Sie vereinbaren, dass Sie mit Kolleginnen oder Kollegen in diesen Räumen eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gründen und später noch weitere Gesellschafter aufnehmen dürfen. Auch, dass Sie später den Mietvertrag auf den Käufer Ihrer Praxis übertragen dürfen und der Vermieter dem nur widersprechen darf, wenn hinsichtlich des Käufers erhebliche Zweifel an dessen persönlicher Eignung bestehen. Sinnvoll ist es zudem, Sonderkündigungsrechte für den Fall von Berufsunfähigkeit oder Tod des Mieters aufzunehmen. Beim Mietvertrag gilt es stets die Besonderheiten des Berufsrechts zu beachten, daher sollte auch hier ein juristischer Experte hinzugezogen werden.

Der Vertrag über eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Falls Sie in eine BAG einsteigen oder falls Sie zusammen mit Kollegen eine Praxis erwerben, muss ein wasserdichter BAG-Vertrag her. Ganz nach dem Motto: Verträge müssen gemacht werden, solange man sich verträgt. Insbesondere muss in einem solchen Vertrag festgelegt werden, wer welche Anteile am Vermögen der BAG besitzt, wie der Gewinn verteilt wird, zum Beispiel starr nach Quoten oder zumindest teilweise nach dem erwirtschafteten Honorarumsatz, und wie sich die Gewinnverteilung verändert bei übermäßigem Urlaub oder bei Krankheit einzelner Gesellschafter. Weiterhin müssen unbedingt Regelungen getroffen werden hinsichtlich der Abfindung, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung, durch Berufsunfähigkeit oder Tod aus der BAG ausscheidet. Bilden Sie mit dem Verkäufer der Praxis lediglich eine befristete Übergangs-BAG, sollte festgelegt werden, in welchem Zeitkorridor und zu welchen Konditionen der Senior ausscheiden darf beziehungsweise muss. Vor allem die Gewinnverteilung ist eine Regelung, die sich im Laufe der Zusammenarbeit verändern kann. Hier sind Sie selbstverständlich nicht auf „Lebzeiten“ an die anfänglichen Regelungen gebunden, sondern können diese in Abstimmung mit Ihren Mitgesellschaftern laufend an sich verändernde Umstände anpassen.

Darlehensverträge

Zinsen für Darlehen zum Erwerb eines Praxisanteils sind steuerlich abzugsfähig. Deshalb gilt der Grundsatz, für die Praxis Fremdkapital einsetzen und das Eigenkapital für die private Entschuldung, beispielsweise der eigenen Immobilie. In aller Regel werden Sie als Existenzgründerin oder -gründer dadurch gefördert, dass Sie zur Finanzierung des Kaufpreises öffentliche Mittel erhalten, die meist zinsgünstiger sind als Darlehen der Banken. Beachten Sie bitte bei der Vereinbarung des Darlehens, dass häufig zum Kaufpreis noch Nachinvestitionen hinzukommen. Dies gilt sinngemäß auch bei Neugründungen, da die Investitionssumme meist höher wird als ursprünglich veranschlagt. Natürlich müssen in Darlehensverträgen die Laufzeiten vereinbart werden, das heißt der Zeitraum, in dem die Darlehen getilgt werden. Weiterhin wird ein Zinssatz für eine bestimmte Reihe von Jahren festgeschrieben, meist 10 oder 15 Jahre. Dies sollten Sie auch jetzt tun, obwohl die Zinsen nicht mehr so niedrig sind wie vor einiger Zeit. Im langfristigen Vergleich sind die Darlehenszinsen für den Erwerb oder die Gründung einer Zahnarztpraxis immer noch recht günstig.

Der Ehevertrag

Ja, es ist etwas unromantisch, einen Ehevertrag zu schließen. Denken Sie aber bitte daran, dass es noch viel unschöner wäre, wenn Ihre Ehe eines Tages geschieden wird und Sie als Praxisinhaberin oder -inhaber keinen vernünftigen Ehevertrag geschlossen haben. Dann sind Sie nämlich einmal mit dem Zugewinnausgleich konfrontiert und ein weiteres Mal mit dem Versorgungsausgleich. Bitte errichten Sie einen Ehevertrag vor einem in diesem Bereich gut informierten Notar, da bei zu weit gefassten Eheverträgen die Unwirksamkeit desselben droht – besonders dann, wenn ein Ehepartner die Praxis betreibt und der andere sich um die gemeinsamen Kinder kümmert. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits vor vielen Jahren festgelegt, dass es nicht zulässig ist, dass der sich um die Kinder kümmernde Ehepartner beim Vermögen und der Altersversorgung zu sehr benachteiligt wird.

Arbeitsverträge

Wenn Sie eine Praxis übernehmen, gehen gemäß § 613 a BGB sämtliche zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes automatisch auf den Erwerber über, ob dieser das will oder nicht. Falls Sie also bestimmte Arbeitnehmerinnen oder -nehmer des Abgebers nicht übernehmen wollen, muss der Abgeber dafür sorgen, dass diese rechtswirksam vor dem Übergabestichtag ausgeschieden sind. Dies gilt regelmäßig für beschäftigte Familienangehörige. Die Beschäftigten wiederum können dem Betriebsübergang widersprechen, mit der Folge, dass ihr Arbeitsverhältnis beim Verkäufer bleibt und dieser eine Kündigung auszusprechen hat. Abstimmungsbedürftig ist daher in jedem Fall der Zeitpunkt der gesetzlich geschuldeten Mitarbeiterinformation zum Betriebsübergang.

Zudem sollten Sie in den Kaufvertrag einen Passus aufnehmen, dass der Verkäufer ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags keine Änderungen mehr an den bestehenden Arbeitsverhältnissen vornehmen darf, ohne dass der Käufer zustimmt. So verhindern Sie, dass der Verkäufer noch einmal großzügig Gehaltserhöhungen vornimmt, die Sie künftig bezahlen müssen.

Die Haftpflichtversicherung

Dies ist eine der wichtigsten Versicherungen. Bitte versichern Sie Ihr Haftpflichtrisiko im beruflichen und ebenso im privaten Bereich wirklich großzügig. Haftpflichtversicherungen sind bei Zahnärzten im Vergleich zu anderen Fachrichtungen günstig zu haben. Im Übrigen stimmt es nicht, dass man die Arzthaftung komplett begrenzen kann, indem man seine Praxis in der Form einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) führt, denn die deliktische Arzthaftung ist nicht über die Gesellschaftsform begrenzt, sondern der Arzt haftet höchstpersönlich, auch mit seinem Privatvermögen.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung

Erfreulicherweise muss diese nicht häufig in Anspruch genommen werden. Wenn aber doch der Fall eintritt, dass Sie berufsunfähig werden, ist es wichtig, dass Sie ausreichend abgesichert sind. Lassen Sie sich nicht davon abschrecken, dass sogenannte BU-Versicherungen teuer sind. Sie haben in aller Regel beim Start in die Selbstständigkeit zwar schon einen kleinen BU-Schutz bei Ihrem Versorgungswerk, dieser reicht aber nicht im Entferntesten aus, um Sie wirklich abzusichern. Lassen Sie sich beraten, bei welcher Gesellschaft Sie einen preiswerten, aber auch ausreichenden Versicherungsschutz erhalten können. Hier gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten, so dass Sie unbedingt einen versierten Versicherungsfachmann einschalten sollten. Achten Sie darauf, dass die sogenannte abstrakte Verweisung ausgeschlossen ist. Diese besagt, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht eintritt, obgleich sie nicht mehr zahnärztlich behandeln können, jedoch gutachterlich oder dergleichen tätig sein könnten.

Die Krankenversicherung

Hier stellt sich bei Niederlassenden die Frage privat oder gesetzlich. Das muss für jeden Einzelfall entschieden werden. Pauschal lässt sich sagen, dass ein Alleinstehender beziehungsweise jemand, der keine Kinder hat, preiswerter in der privaten Krankenversicherung aufgehoben ist. Ist jemand verheiratet, der Ehepartner bleibt zu Hause und es gehören mehrere Kinder zur Familie, ist es in aller Regel sinnvoller, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, da dann Ehegatte und Kinder kostenfrei mitversichert sind. Bei der privaten Krankenversicherung muss jede Person extra versichert werden, so dass dies bei einer Mitversicherung des Ehegatten und mehrerer Kinder teurer werden kann. Bedenken Sie auf der anderen Seite, dass Privatversicherte im Ernstfall Privilegien genießen, um die Sie mancher gesetzlich Versicherte beneidet. Zumindest sollten Sie, wenn Sie sich und Ihre Familie gesetzlich versichern, über bestimmte private Zusatzversicherungen nachdenken. Hinsichtlich der oft kolportierten Geschichte, dass private Krankenversicherungen im Alter unbezahlbar seien, ist zu sagen, dass dies nur bedingt stimmt. Auch hier kommt es auf die Wahl der richtigen Gesellschaft an und auf die Möglichkeit, später innerhalb dieser Gesellschaft in einen anderen, sprich günstigeren Tarif wechseln zu können.

Die Krankentagegeld- oder Praxisausfallversicherung

Wenn Sie Ihre Praxis allein betreiben, kann im Krankheitsfall keinerlei Umsatz generiert werden, die Kosten laufen aber weiter. Außerdem benötigen Sie Geld für Ihre private Lebenshaltung. Deshalb sollten Sie eine gut durchdachte Kombination aus den vorgenannten beiden Versicherungen unterhalten, so dass auf der einen Seite durch die Praxisausfallversicherung die Kosten gedeckt sind und auf der anderen Seite durch die Krankentagegeldversicherung Ihr Lebensunterhalt.

Die Inventarversicherungen

Selbstredend sollten Sie Ihr gesamtes Inventar gegen die üblichen Risiken ausreichend versichern. In diesem Zusammenhang sind auch sogenannte Cyberversicherungen zu erwähnen, die Schäden abdecken, die Ihnen eventuell durch Hacker entstehen.

Der Rechtsschutz

Viele Zahnärztinnen und Zahnärzte unterhalten hier nur eine Absicherung für ihr Auto, das heißt für die Teilnahme am Straßenverkehr. Andere wiederum sehen es als recht hilfreich an, die Praxis mitzuversichern, etwa um säumige Zahler oder querulante Patienten abzuwehren. Wer ganz vorsichtig ist, schließt auch für den Privatbereich eine Rechtsschutzversicherung ab. Nutzen Sie die Möglichkeit, das als Paket abzusichern.

Das Versorgungswerk

Auch als selbstständige Zahnärztin oder selbstständiger Zahnarzt sind Sie Pflichtmitglied in Ihrem zuständigen Versorgungswerk. Das ist auch gut so, da Sie dadurch verpflichtet sind, bereits in jungen Jahren fürs Alter vorzusorgen. Je nach der Güte Ihres Versorgungswerks und nach Ihrer Liquiditätssituation sollten Sie prüfen, ob freiwillige Zuzahlungen sinnvoll sind oder ob es besser ist, neben dem Versorgungswerk in ein sogenanntes Rürup-Produkt oder in eine private Rentenversicherung zu investieren. Natürlich spielt dabei Ihre gesamte finanzielle Lebensplanung eine Rolle, also, ob Sie auch in Immobilien oder Aktienfonds investieren werden. Wichtig: Als Gründer haben Sie in der Regel die Möglichkeit, in den ersten zwei Jahren verminderte Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen. Diese Möglichkeit sollten Sie in Anspruch nehmen, denn die Liquidität ist meist in den ersten Jahren knapp und die damit einhergehenden Einbußen in der späteren Rentenphase sind überschaubar.

Die Todesfallabsicherung

Für den Fall Ihres Todes muss unbedingt sichergestellt sein, dass zumindest die Darlehenssumme, die Sie für den Kauf und eventuelle Nachinvestitionen aufgenommen haben, abgesichert ist. Als Risikolebensversicherung ist auch dieser Versicherungsschutz sehr preisgünstig zu haben, sofern Sie keine größeren Vorerkrankungen hatten. Überlegen Sie bitte, ob eventuell Ihr Ehepartner als Versicherungsnehmer auftritt, da dies im Fall des Falles hinsichtlich der Erbschaftssteuer vorteilhaft ist. Die auszuzahlende Versicherungssumme zählt dann nicht als Erbschaft. Innerhalb von BAGs kann es sinnvoll sein, dass die Gesellschaft auf das Leben der Gesellschafter eine Risikolebensversicherung abschließt. Im Fall des Ablebens eines Gesellschafters erhält die Gesellschaft so Liquidität von der Versicherung, um die anstehenden Abfindungen aufzufangen. Den Erben kann damit sehr schnell und unkompliziert geholfen werden.

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Bernhard Fuchs

Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach
Steuerberater
Zahnärzteberatung

Marcel Nehlsen

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt &
Fachberater für das Gesundheitswesen
Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln

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