Fall am Arbeitsgericht Berlin

1.053 Operationen trotz ruhender Approbation!

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Recht
Ein Klinikarzt war vier Jahre lang an über 1.000 Operationen beteiligt, obwohl er gar keine gültige Approbation besaß. Das Berliner Arbeitsgericht hat ihn jetzt zur Rückzahlung seiner Vergütung verpflichtet.

Der Kläger war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 als Arzt in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Im März 2018 ordnete das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg das Ruhen seiner Approbation wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung an und forderte ihn zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde auf.

Der Bescheid ging dem Kläger an seine bei der Ärztekammer hinterlegte Wohnanschrift zu und wurde bestandskräftig. Mit der Folge, dass der Kläger den ärztlichen Beruf bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht ausüben durfte. Eigentlich. Denn trotzdem war der Mediziner in der Folgezeit ohne die erforderliche Berechtigung, als Arzt tätig zu werden, an 1.053 Operationen beteiligt, davon an 444 als erster Operateur.

Der Arzt hat den Behördenbrief angeblich nicht erhalten

Da der Kläger, der zwischenzeitlich verzogen war, die Approbationsurkunde nicht zurückgesandt hatte, stellte die zuständige Behörde Nachforschungen über die Wohnanschrift an. Ende Februar 2022 erreichte den Arzt schließlich ein behördliches Schreiben mit der Aufforderung zur Rücksendung der Approbationsurkunde. Der Kläger informierte daraufhin das beklagte Krankenhaus über das Ruhen seiner Approbation Ende März 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt will er keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt haben. Das beklagte Krankenhaus zahlte dem Kläger für den Monat März 2022 daraufhin keine Vergütung, woraufhin der Arzt vor Gericht zog.

Das Arbeitsgericht wies seine Zahlungsklage jetzt ab und gab der von dem beklagten Krankenhaus erhobenen Widerklage auf Rückzahlung der in den letzten sechs Monaten gezahlten Nettovergütungen statt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Arzt die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe und diese aufgrund des Ruhens der Approbation trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit und seiner erworbenen fachlichen Qualifikation auch nicht hätte erbringen können.

Ferner ging das Arbeitsgericht davon aus, dass das Krankenhaus die Zahlungen in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund geleistet habe und daher zur Rückforderung berechtigt sei. Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers erfolge nicht, da diese nicht mit einem positiven Wert zu bemessen seien. Dem Krankenhaus verbleibe im Hinblick auf potenzielle Regressforderungen kein zu berücksichtigender Vorteil durch das Tätigwerden des Klägers. Dass der Arzt keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt haben will, hielt das Arbeitsgericht für nicht beachtenswert, da die Unkenntnis in jedem Fall auf sein pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen sei.

Gegen diese Entscheidung kann der Kläger Berufung einlegen.

Arbeitsgericht Berlin 
Az: 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22
Urteil vom 28. Juni 2023

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