Bundeskabinett beschließt Lachgasverbot
Besonders für Kinder und Jugendliche sei der Konsum mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden. Die Folgen können gravierend sein – etwa durch Gefrierverletzungen oder Bewusstlosigkeit bis hin zu bleibenden neurologischen Schäden, erklärte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken heute bei einem Pressetermin in Berlin. „Deswegen verbieten wir mit diesem Gesetzentwurf die Abgabe von Lachgas an Kinder und Jugendliche sowie den Verkauf über Versandhandel und Automaten."
Mit der Gesetzesänderung wird auch der Handel und Vertrieb von K.O.-Tropfen eingeschränkt. Die Stoffe Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) würden zunehmend von Straftätern für Vergewaltigungs- und Raubdelikte missbraucht. Vermeintlich harmlose Industriechemikalien dürften nicht länger missbraucht werden. Ziel des Verbots ist laut Warken, den Missbrauch von Lachgas und K.O.-Tropfen einzudämmen.
Auch neue LSD-Derivate sollen verboten werden
„Es ist eine Daueraufgabe", sagte die Ministerin vor Journalisten in Berlin. Durch die Ergänzung des Gesetzes bestehe die Möglichkeit, auch neue Stoffe schnell zu verbieten. Sorgen bereiten dem Bundesgesundheitsministerium derzeit beispielsweise neue LSD-Derivate. Auch für diese Substanzen sei ein striktes Verbot nötig. Eine entsprechende Verordnung sei bereits in Arbeit, informierte Warken.
Der Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Hendrik Streeck, erinnerte in einer Mitteilung daran, dass der Konsum von Lachgas „kein harmloser Partygag“ sei, sondern eine bedrohliche Gefahr. „Ärztliche Kollegen in den Notaufnahmen berichten von immer mehr Fällen von neurologischen Ausfällen oder Rückenmarksschäden ausgelöst durch chronischen Lachgaskonsum“, so der Experte.
Besonders beunruhigend sei, dass Lachgas zunehmend von Jugendlichen und auch Kindern konsumiert wird. „Ein Grund ist die einfache Verfügbarkeit – oft über Automaten – und das Versetzen mit Geschmacksaromen, das zur Verharmlosung dieser Partydroge beigetragen hat. Das Gesetz ist ein absolut notwendiger Schritt für den Kinder- und Jugendschutz und die öffentliche Gesundheit“, stellte Streeck klar.
Die Regelungen im Einzelnen:
Lachgas: Lachgas und Zubereitungen dieses Stoffes (jeweils in Kartuschen mit einer Füllmenge von mehr als 8g) unterfallen zukünftig dem Umgangsverbot des § 3 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG). Für Kinder und Jugendliche gilt dann ein Erwerbs- und Besitzverbot, der Verkauf an Kinder und Jugendliche und der Verkauf über Automaten und den Versandhandel wird verboten.
K.O.-Tropfen: Das Gleiche gilt für die Stoffe BDO und GBL (als Reinstoff und Zubereitungen dieser Stoffe mit einem Gehalt von jeweils mehr als 20 Prozent), die von Sexualstraftätern als K.O.-Tropfen missbraucht werden. Durch die Gesetzesänderung sind etwa Inverkehrbringen, Handel und Herstellung verboten.
Von den Verboten ausgenommen bleibt die nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendung eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken sowie die Verwendung als Arzneimittel und Medizinprodukt, teilte das BMG mit.