Muss die Gehaltsabrechnung noch in Papierform sein?
Diese Frage sollte das Bundesarbeitsgericht klären. In dem vorliegenden Fall hatte eine angestellte Verkäuferin in einem Einzelhandelsbetrieb geklagt, der die Gehaltsabrechnungen nur noch elektronisch über ein digitales Mitarbeiterpostfach zur Verfügung stellte.
Anspruch auf Gehaltsabrechnung ist eine Holschuld
Der Klage gab das Landesarbeitsgericht zunächst statt. Es hatte angenommen, die Abrechnungen seien der Klägerin durch das Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.
Die Revision des Arbeitgebers hatte beim BAG Erfolg. Die Erfurter Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die vorgeschriebene Textform.
Arbeitnehmer müssen Zugang zum Portal haben
Zudem ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts eine Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein.
Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass, sollten die Beschäftigten keine Möglichkeit haben, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, die Dokumente im Betrieb eingesehen und ausgedruckt werden können. Das Dokument muss in dem Fall in einem passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach eingestellt und abrufbar sein.
Es genügt also, dass der Arbeitgeber die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt.
Bundesarbeitsgericht
Az.: 9 AZR 48/24
Urteil vom 28. Januar 2025
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az.: 9 Sa 575/23
Urteil vom 16. Januar 2024