Wie lang darf die Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis sein?
Berücksichtigt werden muss stattdessen die erwartete Dauer der Befristung und Art der Tätigkeit, stellten die Erfurter Richter klar.
Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten im Kundendienst. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.
Unverhältnismäßig lange Probezeit
Mit einem am 10. Dezember 2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Dezember 2022. Dagegen hat sich die Frau mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, so dass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB zum 15. Januar 2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.
In der ersten Instanz bekam die Klägerin Recht: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hielt die Probezeit für unverhältnismäßig. Es sei von einem Regelwert von 25 Prozent der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor, so das LAG damals. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beendet das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15. Januar 2023.
Nein, es gibt es keinen Regelwert von 25 Prozent für die Dauer der Befristung
Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte, war vor dem Bundesarbeitsgericht nun ohne Erfolg. Dagegen hat der Senat auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. „Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 Prozent der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit“, schreibt das Bundesarbeitsgericht.
In jedem Einzelfall muss abgewogen werden
Vielmehr sei in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. „Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen.“
Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte der Senat im vorliegenden Fall keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, heißt es abschließend.
Bundesarbeitsgericht
Az.: 2 AZR 160/24
Urteil vom 30. Oktober 2025
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az.: 19 Sa 1150/23
Urteil vom 2. Juli 2024











