Zahnarzt hat Recht auf Nachbesserung
Im Streitfall geht es um eine prothetische Neuversorgung des Oberkiefers. 2020 setzte der Zahnarzt an einem Tag 14 Kronen in den Bereichen 11-17 und 21-27 ein. Die nachfolgend geplante prothetische Versorgung des Unterkiefers fand bei ihm dann nicht mehr statt.
Wegen Problemen mit der Versorgung wandte sich der Patient an seine Krankenkasse. Ein von dieser beauftragter Gutachter stellte fest, dass die prothetische Leistung „nicht funktionstüchtig“ sei. Eine Nachbesserung sowie eine teilweise Neuanfertigung seien erforderlich.
Patient hatte das Vertrauen zu seinem Zahnarzt verloren
Die Krankenkasse teilte dem Patienten mit, er könne die Nachbesserungen im Rahmen der Gewährleistung kostenfrei bei seinem bisherigen Zahnarzt durchführen lassen. Dieser erklärte sich dazu bereit und bat die Kasse, den Patienten zur Vereinbarung eines Termins zu bewegen. Sechs Monate lang sei er nicht mehr in der Praxis gewesen.
Doch der hatte kein Vertrauen mehr und lehnte eine Weiterbehandlung bei seinem bisherigen Zahnarzt ab.
Auf die Klage des Patienten gab ihm in erster Instanz das Landgericht Köln teils recht. Laut Gutachten seien sieben der Oberkiefer-Kronen „nicht randschlüssig ausgeführt worden“. Insoweit stellte das Landgericht die Haftung des Zahnarztes fest und sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro zu.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legten beide Seiten Berufung ein
Dagegen legten beide Seiten Berufung ein. Der Zahnarzt forderte Abweisung der Klage, der Patient verlangte weitere 4.000 Euro Schmerzensgeld.
Vor dem OLG war nun der Zahnarzt erfolgreich. Zwar sei die Versorgung zum überwiegenden Teil mangelhaft gewesen. Der Patient könne daraus „jedoch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung herleiten, denn der Kläger hat dem Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben“.
Ein solches Recht auf Nachbesserung stehe dem Zahnarzt zu. Bei Mängeln einer zahnprothetischen Leistung müsse der Patient „Gelegenheit zur Nachbesserung geben, bevor er ihn mit Erfolg auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch nehmen kann“. Anderes gelte nur, wenn dies „für den Patienten unzumutbar ist oder wenn der Zahnarzt die Nachbesserung verweigert“. Damit bekräftigte das OLG frühere Entscheidungen aus 2012 und 2018.
OLG: prothetische Versorgung hat „werkvertraglichen Charakter“
Zur Begründung verwies das OLG auf den „werkvertraglichen Charakter“ einer prothetischen Versorgung. Daher seien auch die werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften anwendbar. Aus diesen ergebe sich, dass dem Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden müsse. Auch seien Zahnärzte beim Einsetzen der Kronen „auf die Mitwirkung des Patienten angewiesen“. Ein perfekter Sitz sei nicht immer im ersten Behandlungstermin zu erreichen, Korrekturbedarf sei daher nicht ungewöhnlich. „Erst wenn diese ein zumutbares Maß überschreiten, kann der Vorwurf eines Behandlungsfehlers als Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche erhoben werden.“ Schadensersatz könnten Patienten daher erst nach mehrfach gescheiterter Nachbesserung verlangen.
Weiter betonte das OLG, dass Zahnärzte die Nachbesserung nicht aktiv anbieten, sondern umgekehrt die Patienten diese verlangen müssen. Dies sei in der Regel auch in deren Interesse, weil ein Nachbehandler in der Regel nicht an eine mangelhafte Versorgung anknüpfen wolle.
Im Streitfall hatte sich dies auch so bestätigt. Der von dem Patienten gewählte neue Zahnarzt hatte nicht nur die mangelhaften sieben, sondern alle 14 Oberkieferkronen entfernt und ausgetauscht.
Oberlandesgericht Köln
Az.: 5 U 29/25
Urteil vom 11. März 2026








