Zur Anhörung im Gesundheitsausschuss

KZBV und BZÄK bringen Argumente auf den Punkt

pr
Morgen findet die Anhörung zum geplanten Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) im Gesundheitsausschuss statt. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) haben dazu noch einmal wichtige Argumente zur vertragszahnärztlichen Versorgung zusammengefasst.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme zur zweiten Anhörung im Gesundheitsausschuss greifen KZBV und BZÄK Änderungsanträge zum Regierungsentwurf auf. Sie konzentrieren sich auf Aspekte, die für die vertragszahnärztliche Versorgung wichtig sind. Ansonsten verweisen sie auf ihre Stellungnahme, die sie bereits gemeinsam mit dem FVDZ anlässlich der ersten Anhörung im Ausschuss abgegeben hatten.

KZBV und BZÄK gehen unter anderem auf folgende Aspekte ein:

  • Zur geplanten Verkürzung der Frist für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüungen auf zwei Jahre sowie zum Abbau von Regressrisiken bei arztbezogenen Prüfungen

Hier geht es darum, dass KVen/KZVen und die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung prüfen (§ 106 d SGB V). Die Zielsetzung im TSVG-Entwurf, den Leistungserbringern mehr Planungssicherheit zu ermöglichen, wird von KZBV und BZÄK grundsätzlich begrüßt.

Dennoch erheben beide Organisationen Einwände. Derzeit besteht folgendes Problem: Die Krankenkasse kann denjenigen Betrag auf die auszuzahlende Gesamtvergütung anrechnen, der ihrem Antrag auf Honorarberichtigung zugrunde liegt - sofern die KZV diesen Antrag nicht binnen sechs Monaten bearbeitet hat. In der Praxis sieht das so aus, dass eine Vielzahl über längere Zeit angefallene Fälle per Sammelantrag an die KZV weitergeleitet werden. Solche „Antragsspitzen“ können von der KZV aber nicht fristgerecht bearbeitet werden. Wird die Frist jetzt noch verkürzt, würde dies bedeuten, dass den KZVen nicht einmal die sechsmonatige Frist zur Bearbeitung bleibt.

Schon jetzt führt das dazu, dass die Kassen Honorarrückflüsse generieren, auf die im vollen Umfang kein Anspruch besteht. Für den einzelnen Leistungserbringer bedeutet das, dass dann Beträge von der Gesamtheit der Leistungserbringer getragen werden müssen – und nicht etwa von demjenigen, der die Honorarberichtigung bedingt hat.

Deshalb regen KZBV und BZÄK an, die Regelung derart auszugestalten, dass sowohl den Kassen wie auch den KZVen genügend Zeit für die Beantragung der Abrechnungsprüfung wie auch für deren Durchführung verbleibt. Als angemessen erachten sie eine Antragsfrist von sechs Monaten ab Rechnungsantrag bei der Kasse und eine Prüfungsfrist von 18 Monaten bei der KZV.

  • Zur Mehrkostenregelung im Bereich der Kieferorthopädie

KZBV und BZÄK gehen nochmals auf die geplante Regelung ein, wonach der Bewertungsausschuss die KFO-Mehrleistungen abschließend beschreiben soll. Das birgt laut der beiden Organisationen die Gefahr, dass dem Grunde nach mehrkostenfähige Leistungen vom Versicherten in vollem Umfang gezahlt werden müssten, nur weil eine Mehrleistung zum Zeitpunkt ihrer Erbringung noch nicht abschließend gebildet war oder nicht abgebildet werden konnte. Die Organisationen schlagen deshalb vor, den Auftrag an den Bewertungsausschuss zu konkretisieren: Der Ausschuss sollte einen nicht abschließenden Katalog von vereinbarungs- und abrechnungsfähigen Mehrleistungen beschließen. In diesem Katalog sollten dann die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab enthaltenen KFO-Leistungen näher konkretisiert werden.Für ganz wesentlich halten es die beiden Organisationen, dass eine gesetzliche Grundlage für eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung geschaffen wird, wie das auch im Referentenentwurf zum Gesetz formuliert war. Der Versicherte soll vor Inanspruchnahme einer Leistung eine transparente Kostenaufstellung und Kostengegenüberstellung für die von ihm konkret gewählte Versorgung erhalten. Von einer zwingenden Textform – bezogen auf die Aufklärung über Behandlungsalternativen – sollte man aber absehen, damit würde eine unverhältnismäßige Bürokratielast geschaffen.

  • Zu den Medizinischen Versorgungszentren

Hier besteht für KZBV und BZÄK weiterhin die Notwendigkeit, zeitnah den Zugang versorgungsfremder Investoren zur vertragszahnärztlichen Versorgung zu beschränken. Beide Organisationen halten die Forderung nach räumlichen und fachlichen Bezüge für von Krankenhäusern gegründeten MVZ aufrecht.



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