Diskriminierung bei der Jobsuche führt nicht zum Schadensersatz bis zur Rente
Der Fall beschäftigte die Gerichte seit einigen Jahren: Ein Mann bewarb sich im Jahr 2009 für ein Trainee-Programm. Das Unternehmen lehnte ihn ab. Später stellte ein Gericht rechtskräftig fest, dass die Absage eine illegale Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellte. Wenn alles fair gelaufen wäre, hätte der Mann den Job bekommen müssen.
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied 2018, dass die Firma dem Mann grundsätzlich „alle künftigen finanziellen Schäden“ ersetzen muss, die ihm durch die verpatzte Einstellung von 2009 entstanden sind.
Der Kläger fand später einen neuen Job bei einer Zentralen Ausländerbehörde im öffentlichen Dienst. Diese Arbeit passte zu seiner Qualifikation und er war dort jahrelang beschäftigt. In diesem Job verdiente er allerdings wohl weniger als er theoretisch im Trainee-Programm – und den darauffolgenden Karriereschritten – verdient hätte.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 Schadensersatz in Höhe von rund 236.000 Euro wegen entgangenen Gewinns. Er vertrat die Auffassung, aufgrund des genannten Feststellungsurteils sei die Firma verpflichtet, ihm für den Klagezeitraum die Differenz zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt, das er im Fall seiner Einstellung auf die im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle bezogen hätte, und seinem tatsächlich erzielten Erwerb auszugleichen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wirke zeitlich unbegrenzt und damit bis zu seiner Verrentung.
Dann gehört die finanzielle Entwicklung zum allgemeinen Lebensrisiko
Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt ohne Erfolg. Die beklagte Firma sei nicht verpflichtet, dem Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 materiellen Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns – hier entgangenes Arbeitsentgelt – zu leisten. Da der Kläger vor dem Jahr 2020 eine neue, dauerhafte und seiner Qualifikation entsprechende Stelle angetreten und dort über Jahre gearbeitet hatte, habe sich sein Berufsleben „verfestigt“.
Das Bundesarbeitsgericht kam zu folgendem Fazit: Wenn sich die berufliche Situation einmal in einer neuen, passenden Stelle stabilisiert hat, ist die alte Diskriminierung aus dem Jahr 2009 nicht mehr schuld an späteren Gehaltsunterschieden. Ab diesem Zeitpunkt gehört die finanzielle Entwicklung zum allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers. Die alte Firma muss somit nicht mehr zahlen.
Bundesarbeitsgericht
Az.: 8 AZR 153/25
Urteil vom 10. September 2026
Vorinstanz:
Hessisches Landesarbeitsgericht
Az.: 15 Sa 420/23
Urteil vom 25. März 2025


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