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Bundesarbeitsgericht zu Annahmeverzugsvergütung

Auskunftsanspruch von Arbeitgebern ist stark begrenzt

In einem Annahmeverzugsprozess trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast, wenn er unterstellt, der Arbeitnehmer habe es nach der unwirksamen Kündigung böswillig unterlassen, einen Zwischenverdienst zu erzielen. Doch es gibt es strenge Vorgaben, welche Informationen er zur Argumentation einfordern darf. Steffen Kögler - stock.adobe.com
mg
Praxis
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Wer unwirksam kündigt, kann zu weiteren Gehaltszahlungen („Annahmeverzugsvergütung“) verurteilt werden. Dass sich der Mitarbeitende nicht ausreichend um einen neuen Job bemüht hat, lässt sich kaum beweisen.

Der Arbeitgeber hat gegen einen Arbeitnehmer, der Annahmeverzugsvergütung fordert, einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote dieser von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, stehe dem Arbeitgeber dagegen nicht zu.

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger nach einer unwirksamen Kündigung von seinem Arbeitgeber Annahmeverzugsvergütung. Dieser wendete unter anderem ein, der Kläger habe es im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG „böswillig unterlassen“, sich in der Zwischenzeit einen neuen Job zu suchen, um anderweitigen Verdienst zu erzielen. Der Arbeitgeber forderte darum, der Kläger soll die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote – unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung – mitteilen und angeben, auf welche dieser Vorschläge er sich mit welchem Ergebnis beworben hat. Zudem sollte er seine Bewerbungsunterlagen vorlegen. Darüber hinaus verlangte der Arbeitgeber noch Auskünfte und Unterlagen zu etwaigen eigenen Bemühungen des Klägers um eine anderweitige Beschäftigung.

BAG hebt erstinstanzliches Urteil auf

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte diesem Auskunftsbegehren nur teilweise stattgegeben. Darum reichte der Arbeitgeber Revision ein.

In dieser hat das Bundesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil aus prozessualen Gründen aufgehoben. Das Teilurteil durfte nicht ergehen, so das BAG, da die Darlegungslast für die Einwendung des „böswilligen Unterlassens“ grundsätzlich beim Arbeitgeber liege. Dieser müsse darum im ersten Schritt konkret vortragen, „welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden“ haben.

Um dies darzulegen, stehe dem Arbeitgeber zwar ein Anspruch auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu – ein weitergehender Anspruch auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben hat, bestehe hingegen nicht. „Der Arbeitnehmer hat ausschließlich (...) vorzutragen, wie er auf die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er unternommen hat“, erklärten die Richter. Ein Anspruch auf Auskunft gegen den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über „eigene Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung“ bestehe dagegen nicht.

Bundesarbeitsgericht
Az.: 5 AZR 37/25
Urteil vom 26. August 2026

Vorinstanz
Hessisches Landesarbeitsgericht
Az.: 18 SLa 467/24
Teilurteil vom 25. September 2024

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