BZÄK zur Datenschutzgrundverordnung
Datenschutzbeauftragter ist erst ab zehn Personen notwendig
Die neue Datenschutzgrundverordnung sorgte für viele ungeklärte Fragen. Jetzt stellt die BZÄK klar: Arbeiten weniger als zehn Personen in der Zahnarztpraxis, muss kein Datenschutzbeauftragter benannt werden!